ARDEX A 826 Wandglätter, 25 kg
Produktbeschreibung
- Gips-Kunststoff-Basis
- Zum Glätten und Füllen von Wand- und Deckenflächen
- Spachtelarbeiten gemäß Qualitätsstufe Q1- Q4
Für den Innenbereich.
- besonders ergiebig
- ansatzlos auf Null ausziehbar
Einsatzbereich
Herstellen planebener, glatter und spannungsfreier Wand- und Deckenflächen für:
- Tapezierarbeiten
- plastische Anstriche
- Lacke und Dispersionsfarben
- Kunststoff-Wandplatten
- Folien
- Schnitt- und Glättetechniken bei Baumalereien
- Füllen von Rissen und Löchern
- Schließen von Fugen
- Versetzen von Gipsdielen
- Kleben und Beschichten von Hartschaumstoffen
- Verdübeln und Einsetzen von Halterungen für Armaturen, Installationen u.a.m.
Technische Daten
Normen, Prüfzeugnisse : Nichtbrennbarer Baustoff Klasse A1 nach DIN 4102, Teil 4 Erfüllt die in DIN 1168 enthaltenen Anforderungen an Ansetzgips, Fugengips und Spachtelgips
Anmischverhältnis: ca. 16 l Wasser : 25 kg Pulver
Frischgewicht: ca. 1,5 kg/l
Anstrich- und Klebearbeiten (20 °C) : nach Trocknung
pH-Wert: ca. 8
Lagerung: originalverschlossen ca. 12 Monate, in trockenen Räumen
Schüttgewicht: ca. 0,8 kg/l
Materialbedarf: ca. 0,9 kg/m2 und mm
Verarbeitungszeit (+20°C): ca. 60 Min.
Maße: 5,00 und 25,00 kg Säcke
Download
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Nicht eingestuft
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Nach unserem Kenntnisstand birgt dieses Produkt bei Einhaltung guter Arbeitshygiene keine besonderen Risiken.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Extra labelling to displayExtra classification(s) to display
Sicherheitshinweise (CLP) : P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Zusätzliche Sätze : Inhalt/Behälter gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften entsorgen
2.3. Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.