2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
H315 Verätzung/Reizung der Haut, Kategorie2
H318Schwere Augenschädigung/-reizung, Kategorie 1
Volltext der Gefahrenklassen und Gefahrenhinweise: siehe Kapitel 16
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
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Gefahrenpiktogramme (CLP) :
GHS05
Signalwort (CLP) : Gefahr
Gefährliche Inhaltsstoffe : Portlandzement
Gefahrenhinweise (CLP) : H315 - Verursacht Hautreizungen
H318 - Verursacht schwere Augenschäden
Sicherheitshinweise (CLP) : P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
P280 - Augenschutz, Schutzhandschuhe tragen
P305+P351+P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit
Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen
P302+P352 - BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen
P261 - Einatmen von Staub vermeiden
Zusätzliche Sätze : Inhalt/Behälter gemäß lokalen/nationalen/internationalen/lokalen Vorschriften entsorgen
2.3. Sonstige Gefahren
PBT: nicht relevant - keine Registierung erforderlich
vPvB: nicht relevant – keine Registrierung erforderlich